Ferienjob – Wie lange dürfen Schüler arbeiten?

In einigen Bundesländern sind bereits die Sommerferien gestartet, in anderen werden die Schüler demnächst ihren Ranzen in die Ecke werfen und 6 Wochen das Pauken sein lassen. Viele Minderjährige und Azubis liegen aber keineswegs auf der faulen Haut, sondern nutzen die freie Zeit, um sich ein bisschen Geld zu verdienen. Was aber ist im Ferienjob erlaubt? Wie lange dürfen Schüler arbeiten – und unter welchen Bedingungen?

Ferienjob Schüler GrenzenFest steht: Anrecht auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro haben minderjährige Schüler und Azubis nicht, wenn sie einem Ferienjob nachgehen. Auch dürfen sie nicht mehr als 950 Euro pro Monat verdienen, sofern sie die Lohnsteuerpflicht umgehen wollen. Solange der Job auf drei Monate bzw. siebzig Arbeitstage im Jahr beschränkt ist, bleibt er sozialversicherungsfrei.

Bis 16 nur mit Erlaubnis der Eltern

Minderjährige dürfen natürlich auch nicht jede Tätigkeit ausüben, da sie durch das Arbeitsrecht besonders geschützt sind. Zwar haben Jugendliche ab dem 13. Lebensjahr die Möglichkeit, sich ein Taschengeld dazuzuverdienen. Aber dreizehn- bis fünfzehnjährige müssen dafür die Erlaubnis eines Elternteils einholen. Außerdem bleiben ihnen leichte Arbeiten vorbehalten, etwa leichte Gartenarbeit oder die Betreuung von Kindern. Schwere und gefährliche Jobs sowie Fließbandarbeit sind aber Tabu, auch Nachtarbeit ist Schülern verboten.

Einen vollständigen Arbeitstag dürfen Schüler als Ferienjob erst absolvieren, wenn sie 17 Jahre alt sind. Laut Bundesagentur für Arbeit dürfen sie dann maximal 40 Stunden pro Woche schaffen. Darüber hinaus sind nicht mehr als 20 Vollarbeitstage im Jahr erlaubt. Was darüber hinausgeht, kann hingegen nicht mehr als Ferienjob gelten und wird dann entsprechend mit (höheren) Sozialabgaben belastet.

Und wenn die Schüler bereits volljährig sind – wie lange dürfen sie dann arbeiten? Gerade für Abiturienten stellt sich diese Frage. Hier gilt: Ab 18 darf nicht mehr als 50 Tage im Jahr bzw. zwei Monate am Stück Vollzeit gearbeitet werden, sonst wird auch hier der Status als Ferienjobber aberkannt.

Vorsicht Schulabgänger!

Wer die Schule soeben beendet hat, muss besonders aufpassen. Denn zwischen Schulentlassung und einer späteren Beschäftigung oder Ausbildung gilt der Jobber nicht mehr als Schüler! Solche kurzfristigen Beschäftigungen ehemaliger Schüler sind versicherungspflichtig. Das heißt, es müssen Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, soweit das Entgelt 450 EUR monatlich übersteigt.

Versicherungsschutz während des Ferienjobs besteht grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber muss hierfür der Berufsgenossenschaft das Arbeitsentgelt im Entgeltnachweis melden. Allerdings umfasst die Absicherung nur die Arbeitszeit und den direkten Weg dorthin. Schon wenn der Schüler nach der Arbeit einen Abstecher zum Baggersee macht, um dort eine Runde zu schwimmen oder sich mit Freunden zu treffen, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr. Deshalb lohnt es sich, über eine zusätzliche Absicherung nachzudenken.

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