Tritt die Nutzungsausfallentschädigung bei kaputten Firmenwagen ein?

Mit dem Firmenwagen unterwegs zur Arbeit und dann oft mehrere Kilometer. Nicht selten kommt es vor, dass man plötzlich Opfer eines Unfallereignisses ist. Wenn der Firmenwagen schließlich kaputt ist und die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers bereits gezahlt hat, besteht dann noch die Möglichkeit eine Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen? Hier erfahren Sie mehr.


Nutzungsausfallentschädigung – ja oder nein?

Firmenwagen NutzungsausfallentschädigungDas Firmenfahrzeug ist in der Reparatur. Die gesamten Reparaturkosten werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen. Kann die Firma dann noch zusätzlich für die Dauer der Reparatur bzw. der Nichtnutzung eine Nutzungsausfallentschädigung beziehen?

Für Privatleute gilt folgende Regelung: Solange das Unfallopfer für die Dauer der Reparatur des Firmenwagens keinen Leihwagen nutzt, besteht der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Bei Firmen sei dies nicht so einfach zu sagen. Tendenziell seien mehr Entschädigungen zugesprochen statt abgelehnt worden, letzten Endes sei dies jedoch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Instanzgerichte.

Der verlorene Gewinn ist entscheidend

Relevant bei der Entscheidung, ob eine Nutzungsausfallentscheidung beansprucht werden kann oder nicht, sei der mit dem Gegenstand verbundene Nutzen. Sollte der Wagen entscheidend für die Erbringung der eigenen Leistungen sein und dadurch das Gewinnmaximum des Unfallopfers reduziert werden, so hat dieser das Recht den entgangenen Gewinn einzufordern. Eher entscheidend sei die Nutzungsausfallentschädigung bei keiner unmittelbaren Gewinnerzielung mit dem Fahrzeug. Wenn das Unfallopfer die Möglichkeit hat, seiner Arbeit nachzugehen, aber in der Zeit der Reparatur eingeschränkt wird, so sei die Nutzungsausfallentschädigung in diesem Fall gültig.

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